Bekanntmachung der Neufassung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Aufgrund der §§ 5, 13 und 16 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16. September 1974 i. V. m. den §§ 4 und 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 3. Oktober 1983 i. V. m. § 8 der Verbandssatzung des Zweckverbandes „Tourismus- Dienstleistungen -Freizeit- Ringsheim/Rust“ in der jeweils geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung am 21.07.2022 folgende Neufassung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit beschlossen:
§ 1 Verbandsvorsitzender und sein Stellvertreter
Für die Tätigkeit des Verbandsvorsitzenden und die seines Stellvertreters zahlt der Zweckverband Tourismus-Dienstleistungen-Freizeit Ringsheim/Rust folgende Aufwandsentschädigung:
a) an den Verbandsvorsitzenden 200,00 € mtl.
b) an den stellvertretenden Verbandsvorsitzenden 100,00 € mtl.
Von diesen Entschädigungen entfallen 20 % auf die Tätigkeit in den Verbands-versammlungen und 80 % auf die Tätigkeit im Rahmen der Verbandsverwaltung.
§ 2 Mitglieder
Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen
a) ein Sitzungsgeld pro Sitzung von 60,00 €
b) bei auswärtiger Anreise eine Vergütung in entsprechender
Anwendung des LRKG (Landesreisekostengesetzes)
pro Kilometer derzeit 0,35 €
§ 3 Reisekosten
Dem Verbandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, den Verbandsmitgliedern oder Beauftragten des Verbandes werden für notwendige Dienstreisen die Reisekosten unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes vergütet.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Satzung vom 04.07.2006 tritt zeitgleich außer Kraft.
Auf den Anschlag an der Verkündigungstafel der Gemeinde Rust vom Donnerstag, 28.07.2022 bis Freitag, 05.08.2022 wird hingewiesen.
Rust/Ringsheim, den 22.07.2022
Bürgermeister Dr. Kai-Achim Klare
Verbandsvorsitzender
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach §4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.