Öffentliche Bekanntmachung

Übersichtsplan Bekanntmachung

Satzung des Zweckverbands Tourismus-Dienstleistungen-Freizeit Ringsheim/Rust (Ortenaukreis) über die 3. Änderung des Bebauungsplans "Wasserpark" für den Teilgeltungsbereich 1 (Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB)

 

Der Zweckverband Tourismus-Dienstleistungen-Freizeit Ringsheim/Rust hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 24.05.2023 die 3. Änderung des Bebauungsplans "Wasserpark" für den Teilgeltungsbereich 1 nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Teilgeltungsbereich 1 der 3. Änderung ist im Übersichtsplan vom 13.03.2023 dargestellt.

Die 3. Änderung des Bebauungsplans „Wasserpark“ Teilgeltungsbereich 1 mit Begründung und mit sämtlichen Bestandteilen kann während den üblichen Dienststunden in den Rathäusern der Gemeinden Ringsheim und Rust eingesehen werden.

Mit der ortsüblichen Bekanntmachung tritt die 3. Änderung des Bebauungsplans "Wasserpark" für den Teilgeltungsbereich 1 in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Jedermann kann die 3. Änderung des Bebauungsplans "Wasserpark" für den Teilgeltungsbereich 1 mit Begründung und sämtlichen Bestandteilen einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Weiterhin kann die 3. Änderung des Bebauungsplans „Wasserpark“ für den Teilgeltungsbereich 1 mit diesen Planunterlagen im Internet auf der Homepage des Zweckverbandes Tourismus-Dienstleistungen-Freizeit Ringsheim/Rust unter www.zvt-ringsheim-rust.de sowie im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg https://www.uvp-verbund.de/kartendienste (Bauleitplanung) eingesehen werden.

Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach 

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung Baden-Württemberg ergangenen Bestimmung zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn,

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Bebauungsplanänderung verletzt worden sind,
  • der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 Satz 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Auf den Anschlag an der amtlichen Verkündigungstafel der Gemeinde Rust in der Zeit vom 02.06.2023 bis einschließlich 08.06.2023 wird hingewiesen.

 

Rust, den 25.05.2023

gez. Dr. Kai-Achim Klare, Verbandsvorsitzender