Wolfgang Rink, vom Ingenieurbüro für Schall- und Wärmeschutz Rink, betonte, dass für die Ermittlung der zulässigen, zukünftig durch den Wasserpark verursachten Lärmeinwirkung, der durch die in einschlägigen Regelwerken festgelegten Immissionsrichtwerte definierte Schutzanspruch im Bereich bestehender und geplanter Wohnbebauung maßgebend gewesen sei. Allerdings seien dabei auch bestehende und geplante Gewerbeflächen zu berücksichtigen. Der Wasserpark dürfe nur so viel Lärm erzeugen, dass auch zusammen mit der maximal zulässigen Lärmvorbelastung aus den Gewerbeflächen die Immissionsrichtwerte eingehalten würden. Der Wasserpark wurde in Teilflächen gegliedert, um diesen dann, ein von der jeweils beabsichtigten Nutzung abhängiges Emissionskontingent zuzuordnen. Dessen Einhaltung müsse jeweils im Zuge des Antrags auf Baugenehmigung rechnerisch nachgewiesen werden. Die höchsten Emissionskontingente seien für die Outdoor-Flächen vergeben worden. Auch wenn im Endausbauzustand des Wasserparks die Lärmentwicklung auf allen Teilflächen den durch das jeweilige Emissionskontingent begrenzten Wert erreiche, werde an allen schutzbedürftigen Lärmeinwirkungsorten in der Umgebung der jeweils maßgebende Immissionsrichtwert eingehalten oder unterschritten, so Herr Rink.